Allgemeine Geschäftsbedingungen (gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V.)

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Verena Herbst und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Urheberschutz und Nutzungsrecht

Die vom Illustrator zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.

3. Aufträge

Von Verena Herbst übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Verena Herbst ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird sie deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

4. Vergütung

Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
a) der Entwurfsvergütung
b) der Werkzeichnungsvergütung
c) der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung.

Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird eine vom Auftraggeber versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen Vergütungsbestandteile angerechnet:
30 % auf die Entwurfsvergütung
30 % auf die Werkzeichnungsvergütung
40 % auf die Nutzungsrechte, sofern solche eingeräumt werden.

Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entstehtunabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wiefolgt:
50 % auf die Entwurfsvergütung
50 % auf die Werkzeichnungsvergütung.

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.

5. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er vom Illustrator finanzielle Vorleistungen, die 50 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:

1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung
1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten
1/3 nach Ablieferung.

Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben Verena Herbst zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Illustrator anerkannt sind.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

An den Arbeiten oder Leistungen Verena Herbst‘s werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Werkzeichnungen (Final Art), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum Verena Herbst‘s. Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als er zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung Verena Herbst‘s auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Verena Herbst und ihm. Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben. Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe dienen der Absprache mit dem Auftraggeber. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden demAuftraggeber nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung. Die Leistungen und Werke Verena Herbst‘s dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der Auftraggeber nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus. Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung Verena Herbst‘s. Über den Umfang der Nutzung steht Verena Herbst ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben des Auftraggebers sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers. Rechte an den Leistungen Verena Herbst‘s, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamtenden Auftrag betreffenden Vergütung Verena Herbst‘s auf den Auftraggeberüber. Verena Herbst hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name des Illustrators mit den Bilddatenelektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zubearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändernzu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten. Zur Aufbewahrung ist Verena Herbst danach nicht verpflichtet. Verena Herbst ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeberdie Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist Verena Herbst berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Alle von ihm erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt vom Verena Herbst zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Mangels anderweitiger Vereinbarungen werden dem Auftraggeber während der Entwurfsphase je Entwurf ein (1) – nicht Bildelemente tauschender – Optimierungsschritt nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderungund/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) odertechnische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nachAufwand gesondert berechnet. Verena Herbst wird den Aufwand nach einem von ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw.Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen des I.O. (Illustratoren Organisation e.V.) orientiert. Etwas anderes ergibt sich,wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Wird der Vertrag aus Gründen, die Verena Herbst nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlendenTeilvergütung – die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringungfällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungenund Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

8. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verena Herbst rechtzeitig sämtliche zurErbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationensowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Verena Herbst die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Verena Herbst auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung iherer Lieferungen und Leistungen bedeutungsvollsein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie Verena Herbst möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahrdes Auftraggebers. Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann Verena Herbst eine angemessene Entschädigung verlangen. Soweit Verena Herbst zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

9. Lieferung, Lieferzeit

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen desAuftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nichtund ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwandnicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einenangemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. DieEinrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferverpflichtungen Verena Herbst‘s sind erfüllt, sobald die Arbeitenund Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstigevom Illustrator nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird dieLieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Verena Herbst beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrundhöherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt. Verzögert sich dieDurchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Verena Herbst Schadensersatz verlangen, den er durchangemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervonunberührt.

10. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz Verena Herbst‘s. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme derLeistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an denAuftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Verena Herbst zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.

11. Mängelgewährleistung, Haftung

Bei der künstlerischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt Verena Herbst Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht ihr Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser dievon Verena Herbst gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar. Soweit ein vom Illustrator zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechendeHerabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Auf Schadensersatz haftet Verena Herbst – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund vonVerletzungen der Kardinalpflichten Verena Herbst‘s. Soweit Verena Herbst Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sichseine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern Verena Herbst nicht vorsätzlich odergrob fahrlässig handelt.Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Illustrator erbrachten Leistungen. Verletzendie Leistungen Verena Herbst‘s die Rechte Dritter oder sind sie sonstrechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat Verena Herbst sämtlichen daraus resultierenden Schaden,einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Verena Herbst wird jedoch den Auftraggeber auf mit ihren Leistungen verbundeneRechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen odersonstige Beistellungen, die Verena Herbst vom Auftraggeber vorgegebenoder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeberdafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen. Soweit die Schadensersatzhaftung Verena Herbst‘s nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch imHinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Verena Herbst mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Verena Herbst ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbungzu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz Verena Herbst‘s. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertragesberührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.